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Der Regionspräsident
Pressekontakt:
Christoph Borschel, Pressesprecher · Tel. 0511 616- 22260 · Mobil 0162 366 15 47
E-Mail christoph.borschel@region-hannover.de · Internet www.hannover.de

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Nr. 259/2023 Hannover, 22.06.2023
Ab 24 Grad Celsius: Region Hannover schränkt Bewässerungen ein
Allgemeinverfügung gilt ab dem 06. Juli 2023 für Grünflächen, Gärten, Felder und
Sportanlagen in der Zeit von 11.00 bis 18.00 Uhr
Region Hannover. Mit einer Allgemeinverfügung reagiert die Region Hannover auf den
historisch niedrigen Grundwasserstand in und um Hannover. Klettert das Thermometer
über 24 Grad Celsius, ist es deshalb im Zeitraum von 11.00 bis 18.00 Uhr untersagt,
land- und forstwirtschaftliche Flächen, öffentliche und private Grünanlagen wie Gärten und
Parks sowie Sportanlagen (Tennis, Fußball, Golf) mit stationären und mobilen Anlagen zu
bewässern. Dazu zählen auch Rasensprenger. Die Regelung tritt am 06. Juli 2023 in Kraft
und gilt sowohl für Wasserentnahmen aus dem öffentlichen Versorgungsnetz als auch aus
Brunnen und Oberflächengewässern. Die gültigen wasserrechtlichen Erlaubnisse für
Feldberegnungen werden insoweit eingeschränkt.
„Mit der Allgemeinverfügung wollen wir dazu beitragen, Wasser zu sparen und so der
Verschärfung der Situation hinsichtlich der fortlaufenden Zehrung unseres
Wasserdargebots im Zuge des festzustellenden Klimawandels entgegenwirken“, betonte
Regionspräsident Steffen Krach: „Eine Einschränkung der Beregnung trägt hierzu bei.
Wasser, das tagsüber ab der Temperaturmarke 24 Grad Celsius eingesetzt wird,
verdunstet zum großen Teil ungenutzt.“
Jens Palandt, Dezernent für Umwelt, Klima, Planung und Bauen der Region Hannover,
ergänzt: „Der Region Hannover ist bewusst, wie weitreichend die Auswirkungen dieser
Allgemeinverfügung sind. Aus diesem Grund haben wir auch bereits im Vorfeld mit dem
Landvolk und dem Regionssportbund Klärungsgespräche geführt und dabei wichtige
Hinweise bekommen. Diesen Austausch werden wir fortsetzen und gemeinsam nach
Lösungen suchen“, so der Dezernent: „Die Folgen des Klimawandels, die wir alle gerade
jeden Tag spüren, zwingen uns jedoch zum Handeln, da eine Entspannung der Wetterlage
nicht absehbar ist.“
+ + + Pressemitteilung + + +
Region Hannover
Hildesheimer Straße 20
30169 Hannover
Der Regionspräsident
Der Regionspräsident
Pressekontakt:
Christoph Borschel, Pressesprecher · Tel. 0511 616- 22260 · Mobil 0162 366 15 47
E-Mail christoph.borschel@region-hannover.de · Internet www.hannover.de

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Palandt weiter: „Wasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Diese kostbare Ressource zu
schonen, liegt auch in der Verantwortung der Nutzer*innen-Gruppen. Ich bitte deshalb alle
Einwohner*innen darum, ihren privaten Verbrauch insbesondere an heißen Tagen und in
Hitzeperioden entsprechend anzupassen.“
Die Allgemeinverfügung wird bis zum 30. September 2023 gelten, kann aber bei einer sich
abzeichnenden Änderung der Situation von der Region Hannover widerrufen werden. Der
komplette Text der Verfügung ist ab dem 05. Juli 2023 unter
https://bekanntmachungen.region-hannover.de/allgemeinverfuegungen einsehbar.
Zum Hintergrund: Eine Auswertung der durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für
Wasserwirtschaft, Küsten -und Naturschutz (NLWKN) vorgelegten Messdaten zeigt einen
historisch niedrigen Grundwasserstand in der Region Hannover. Demnach hat sich die
defizitäre Wasserbilanz nach den Trockenjahren 2018, 2019, 2020 auch im Jahr 2022
fortgesetzt. Die Region Hannover als zuständige Untere Wasserbehörde wird deshalb -
wie bereits in einigen anderen niedersächsischen Landkreisen wie Nienburg, Vechta,
Peine oder Grafschaft Bentheim schon geschehen – eine entsprechende Verfügung zum
Schutz der Ressource Wasser in Kraft setzen.
Auch vor dem Hintergrund des fortlaufenden Klimawandels haben sich die Unteren
Wasserbehörden in Niedersachsen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und
Klimaschutz darauf verständigt, das landesweit möglichst gleiche Regelungen zum Tragen
kommen sollen.
Die Allgemeinverfügung der Region Hannover gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung
als bekanntgegeben. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im
Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Region Hannover
wird dazu anlassbezogen Kontrollen vornehmen.
 

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Region Hannover
Der Regionspräsident
Allgemeinverfügung zur zeitlichen Beschränkung der Nutzung von
Bewässerungsanlagen und Rasensprengern im Regionsgebiet

Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erlässt die
Untere Wasserbehörde der Region Hannover (auch Stadtgebiet) folgende
Allgemeinverfügung:
1. Die Bewässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, öffentlichen und
privaten Grünflächen wie Parkanlagen und Gärten sowie von Sportanlagen wie
Fußball- oder Golfplätzen wird mit stationären und mobilen
Bewässerungsanlagen einschließlich Rasensprengern
ab 24 Grad Celsius (Wetterstation Hannover Flughafen)
täglich in der Zeit von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr
untersagt.
2. Die Untersagung gilt sowohl für Wasser aus der öffentlichen
Trinkwasserversorgung sowie für erlaubnisfreie als auch zugelassene
Wasserentnahmen aus Grundwasser (Brunnen) und Oberflächengewässern
zur Bewässerung. Die gültigen wasserrechtlichen Erlaubnisse werden insoweit
eingeschränkt.
3. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntgabe bis zum
30.09.2023. Sie kann jederzeit widerrufen werden.
4. Die sofortige Vollziehung von Ziffern 1-2 dieser Allgemeinverfügung wird
angeordnet.
Begründung:
Rechtsgrundlage ist § 100 Abs. 1 S. 2 WHG. Die Untere Wasserbehörde der Region
Hannover ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung gem. der §§ 128 und 129 des
Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) zuständig.
Mit dieser Allgemeinverfügung werden nach § 8 WHG erteilte Erlaubnisse beschränkt,
ebenso der nach § 26 WHG zulässige Eigentümer- und Anliegergebrauch und die
nach § 46 WHG zugelassenen erlaubnisfreien Benutzungen des Grundwassers sowie
nach § 33 WHG das Entnehmen von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer.
Eine Auswertung der durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vorgelegten
Grundwasserstände ergab einen historisch niedrigen Grundwasserstand in der Region
Hannover. Aus den Messergebnissen wird deutlich, dass sich der niedrige
Grundwasserstand aus den vergangenen Trockenjahren 2018, 2019, 2020 nicht
erholen konnte. Der fallende Trend setzt sich mit einer defizitären Wasserbilanz im
Jahr 2022 fort.
Mit einer Entspannung der aktuellen Situation ist aufgrund der prognostizierten
Wetterdaten nicht zu rechnen. Die Gesamtniederschlagsmengen bleiben weiterhin
gering und niedriger als im statistischen Mittel der letzten 30 Jahre sowie dem Mittel
aus den Jahren 1961 bis 1991 des Deutschen Wetter Dienstes (DWD), sodass sich
Abflüsse und damit die Wasserstände in den Fließgewässern in der Region Hannover
ebenfalls nicht maßgebend erhöhen werden. Die Grundwasserstände werden auf
niedrigem Niveau verharren, da diese erst mit einer zeitlichen Verzögerung auf
fallende Niederschläge reagieren.
Aufgrund der oben beschriebenen Situation der Abflüsse in den Fließgewässern sowie
die Situation in den Grundwasserkörpern in der Region Hannover ist daher ein
sparsamer Umgang mit Oberfächenwasser sowie Grundwasser angezeigt, um eine
weitere Verschärfung der Abflusssituation der Oberflächengewässer sowie ein
weiteres Absinken der Grundwasserstände und Vergrößerung der
Grundwassermengendefizite zu verhindern bzw. zu verringern.
Gem. § 5 WHG ist jede Person verpflichtet, die nach den Umständen erforderlich
Sorgfalt anzuwenden um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene
sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen. Es ist erwiesen, dass die
Summe der potenziellen Verdunstung eines Tages zu etwa 75 Prozent in der Zeit
zwischen 10 Uhr und 17 Uhr entsteht. Durch diese ineffiziente Wasserverschwendung
werden das Grundwasser sowie die Oberflächengewässer übermäßig belastet.
Für die Region Hannover wurde eine Auswertung der Termperaturmessung der
amtlich zur Verfügung stehenden Daten (DWD), bei der Wetterstation Hannover
Langenhagen vorgenommen (Jahre 2018-2022 , Mai-Sept.).
Diese Auswertung ergab, dass in über 50% der Fälle (Tagestemperatur >24%) diese
Temperatur bereits ab 11 Uhr oder früher erreicht wurde und in über 50% der Fälle
noch um 18 Uhr vorherrschte.
Das Entnehmen oder die Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer
ist gem. § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das
Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen
der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 Abs. 1 und §§ 27 bis 31 WHG) zu entsprechen.
Ob die zulässige Temperatur überschritten und damit die Beregnung verboten ist, kann
anhand der Messergebnisse der Wetterstation Hannover Flughafen (Langenhagen)
https://www.dwd.de/DE/wetter/wetterundklima_vorort/niedersachsen_bremen/hannov
er/_node.html
abgelesen werden.
Die Untere Wasserbehörde hat nach § 100 Abs. 1 S. 2 WHG die Möglichkeit, nach
Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, eine Regelung zur Verhinderung von
Gewässerbeeinträchtigungen zu treffen und somit die sparsame Verwendung des
Wassers sicherzustellen. Von dieser Möglichkeit des Handelns macht die Untere
Wasserbehörde der Region Hannover aufgrund der historisch niedrigen
Grundwasserstände hiermit Gebrauch.
Da im vorliegenden Fall die Adressaten der vorgenannten, beabsichtigten Regelung
nicht individuell bestimmbar, sondern nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar sind
und darüber hinaus zahlenmäßig nicht feststehen, wurde von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, eine Allgemeinverfügung gem. § 35 Satz 2
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches
Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) zu erlassen.
Die Allgemeinverfügung ist ein geeignetes Mittel, um ein weiteres Absinken der
Grundwasserstände sowie ein weiteres Absinken der Abflüsse der
Oberflächengewässer durch Wasserentnahmen zu verhindern bzw. zu verringern.
Dadurch wird vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser und damit das Wohl der
Allgemeinheit geschützt und erhalten. Darüber hinaus stellt sie auch das mildeste
Mittel dar, da erlaubte Entnahmemengen nicht verringert werden, sondern die Nutzung
nur zeitlich eingeschränkt wird. Diese zeitliche Einschränkung der Bewässerung ist für
die Adressaten hinnehmbar und verhältnismäßig. Ein anderes, gleich wirksames und
dennoch weniger einschneidendes Mittel ist nicht erkennbar.
Die nachträgliche Beschränkung der erlaubten Wasserentnahmen ist gem. § 13 Abs.
2 Ziff. 2 b WHG zulässig, weil damit ein weiteres Absinken der Wasserstände
vermieden bzw. vermindert wird. Das Absinken der Wasserstände stellt eine
schädliche Gewässerveränderung im Sinne des § 3 Ziff. 10 WHG dar.
Die Anordnung dieser Maßnahme dient im Sinne des § 47 Abs. 1 WHG auch der
Erreichung der Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser. Danach ist ein guter
mengenmäßiger Zustand zu erhalten oder zu erreichen. Dazu gehört insbesondere ein
Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.
Der Widerrufsvorbehalt dient dazu, einer ggf. eintretenden veränderten Wetter- bzw.
Wasserstandslage Rechnung zu tragen.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige
Vollziehung der Maßnahme angeordnet.
Grundsätzlich hätte ein Rechtsbehelf gegen diese Allgemeinverfügung gem. § 80 Abs.
1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Allgemeinverfügung im
Falles eines Rechtsbehelfs zumindest für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens
nicht vollzogen werden könnte.
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist gem. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO
damit begründet, dass aufgrund der anhaltendenden Wetterlage mit sehr geringen
Niederschlagsmengen und den dadurch bedingten Gefahren für das Grundwasser
sofortiges Handeln dringend geboten ist. Es könnte bis zum Abschluss des
Rechtsbehelfsverfahrens weiter Wasser direkt oder indirekt aus dem Grundwasser
entnommen und übermäßig verbraucht werden. Damit ist ein unverzügliches Handeln
der Region Hannover ohne Aufschub im öffentlichen Interesse zum Schutz des
Grundwassers als Lebensgrundlage des Menschen und als nutzbares Gut geboten.
Hinweise:
Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG einen Tag nach ihrer
Veröffentlichung als bekanntgeben.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gem. §§ 103 Abs. 2 Nrn.
1 und 2 WHG eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld
bis zu 50.000 € geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
bei der Region Hannover in Hannover erhoben werden.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Widerspruch keine
aufschiebende Wirkung.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung steht Ihnen nach § 80 Abs. 5 VwGO
Rechtsmittel zu, beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175
Hannover zu beantragen, die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO ganz
oder teilweise wiederherzustellen
Hannover,
Im Auftrag
Papenfuß
Leiterin des Fachbereichs Umwelt
Rechtsgrundlagen:
WHG – Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1237)
NWG – Niedersächsisches Wassergesetz vom 19.02.2010, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 28.06.2022 (Nds. GVBl. S. 388)
VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes
vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154)
NVwVfG – Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 03.12.1976
(Nds.GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.09.2009
(Nds. GVBl. S. 361)
VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14.03.2023 (BGBl. I S. 71)

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